Schmiedgasse 15, 8010 Graz
marion kelenc
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Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

  1. Anwendungsbereich
    1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen Rechtsanwalt (im Folgenden kurz „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen werden.
    1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
  2. Mandat, Auftrag und Vollmacht
    2.1. Das Mandat ist das zwischen dem Rechtsanwalt als Auftragnehmer und dem Mandanten als Auftraggeber bestehende Vertragsverhältnis.
    2.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
    2.3. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen.
  3. Grundsätze der Vertretung
    3.1. Der Rechtsanwalt wird die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit vertreten.
    3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
    3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung der Rechtsanwalt unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen.
    3.4. Bei Gefahr in Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint. Zur Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt jedoch nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhält und diesen auch angenommen hat.
  4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
    4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Mandant hat zudem in sonstiger Weise auch ohne besondere Aufforderung bestmöglich bei der Vorbereitung und Erfüllung des jeweiligen Mandats mitzuwirken, was auch berufsrechtliche Pflichten von Rechtsanwälten, wie z.B. die Einhaltung der Bestimmungen der RAO zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, miteinschließt.
    4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich und unaufgefordert nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
    4.3. Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter gesondert auch mit der steuerlichen Abwicklung beauftragt, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, dem Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.
  5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
    5.1. Der Rechtsanwalt verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.
    5.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
    5.3. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwalts (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwalts) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt jedenfalls von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
    5.4. Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung, des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc.) und der §§ 48a ff und 82 (5) Börsegesetz hingewiesen.
    5.5. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden.
    5.6. Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenskonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.
  6. Berichtspflicht des Rechtsanwalts
    Der Rechtsanwalt wird den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat im angemessenen Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzen.
  7. Unterbevollmächtigung und Substitution
    7.1. Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung).
    7.2. Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
    7.3. Der Rechtsanwalt haftet dabei nur für Verschulden bei der Auswahl des Substituten (culpa in eligendo).
  8. Honorar
    8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Wird das Honorar nicht im Einzelfall vereinbart, so gelten in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungssachen jedenfalls die Autonomen Honorarrichtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.
    8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars bzw. eines Nachlasses gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Honorar.
    8.3. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/bzw. dem vereinbarten Honorar ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß hinzuzurechnen.
    8.4. Der Rechtsanwalt hat zudem Anspruch auf
    a) Ersatz seiner Auslagen / Kopierkostenpauschale sowie seiner
    erforderlichen angemessenen Spesen,
    b) Ersatz allfälliger Gerichts-, Eingabe- und Eintragungsgebühren,
    c) Ersatz von Kostenvorschüssen, sowie
    d) Entlohnung sonstiger Leistungen gemäß §§ 14ff AHK
    e) die allenfalls für die Positionen a) - d) zur Verrechnung zu bringende
    Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß
    8.5. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von dem Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von dem Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
    8.6. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
    8.7. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
    8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt jedenfalls Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, beträgt der gesetzliche Zinssatz falls der Mandant Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz bzw. 4% p.a. sofern es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentengesetzes handelt; diesfalls hat der Mandant dem Rechtsanwalt auch den darüberhinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt. Der Rechtsanwalt ist insbesondere zur Verrechnung von Mahnspesen in angemessener Höhe, zumindest in Höhe von € 40,00, berechtigt.
    8.9. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwalts – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
    8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwalts.
    8.11. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
  9. Haftung des Rechtsanwalts
    9.1. Die Haftung des Rechtsanwalts für fehlerhafte Beratung, fehlerhafte Vertretung oder sonstige fehlerhafte Leistungen ist bei sonstigen (grob fahrlässigen oder vorsätzlichen) Verletzungen der ihm zukommenden Verpflichtungen auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt (ausgenommen bei Verbrauchereigenschaft bezüglich Personenschaden), besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit EUR 400.000,00 (in Worten: Euro vierhunderttausend).
    9.2. Der gemäß 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht.
    Der gemäß 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
    9.3. Die Beweislastumkehr des § 1298 Satz 2 ABGB sowie die Anwendung des
    § 924 Satz 2 ABGB wird für Unternehmer ausgeschlossen.
    9.4. Der Rechtsanwalt haftet für von ihm mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
    9.5. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinen Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwalts in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
    9.6. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung. Ist bei einem Mandat das Recht eines anderen Staates (auch nur teilweise) anzuwenden und hat der Mandant für die Beratung durch einen für die jeweilige Rechtsordnung zugelassenen Rechtsanwalt selbst Sorge getragen, haftet der Rechtsanwalt in einem solchen Fall nur für seine Beratung bezogen auf das österreichische Recht. Für die Tätigkeit von Rechtsanwälten, die im Namen des Rechtsanwalts oder des Mandanten die Vertretung und/oder Beratung oder dgl. außerhalb Österreichs vornehmen, kann keine Haftung übernommen werden.
  10. Verjährung/Präklusion
    10.1. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
  11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
    11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.
    11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwalts anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
    11.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
  12. Beendigung des Mandats
    12.1. Das Mandat kann von dem Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts bleibt davon unberührt.
    12.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht wünscht.
    12.3. Festgehalten wird, dass das Mandat, wenn es nicht vom Mandanten oder vom Rechtsanwalt gemäß Punkt 12.1 der Auftragsbedingungen aufgelöst wird, grundsätzlich mit Erledigung des erteilten Auftrages enden soll.
  13. Herausgabepflicht
    13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten und für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
    13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
    13.3. Der Rechtsanwalt hat die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften aushändigen. Für die Kostentragung gilt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
  14. Rechtswahl
    Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.
  15. Erfüllungsort
    Erfüllungsort ist der Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts.
  16. Gerichtsstand
    Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
    Gegenüber Mandanten, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetz.
  17. Schlussbestimmungen
    17.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen, wenn der Mandant nicht Verbraucher ist, zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
    17.2. Erklärungen des Rechtsanwalts an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden.
    17.3. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail mit jener E-Mail-Adresse, die der Mandant dem Rechtsanwalt zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt bzw. von welcher der Mandant seinerseits mit dem Anwalt korrespondiert. Weiters ist auch die Kommunikation per Telefax – sofern vorhanden – zulässig.
    17.4. Ferner kann der Rechtsanwalt E-Mails nicht sofort nach Eingang darauf überprüfen, ob sie Fristen oder Termine enthalten; eine Überprüfung findet binnen 5 Werktagen statt.
    17.5. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der des Rechtsanwalts vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwalts (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc.) ergibt.
    17.6. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
Stand September 2023
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